Prävention statt Strafe: Was kartellrechtliche Compliance leisten kann
Nürnberg, 16.10.2007 17:06 Uhr (Dr. Jörg Reichelsdorfer)
In den Top-Adressen der deutschen Wirtschaft herrscht große Aufregung. Mit einer Pressemitteilung vom 24. Januar 2007 gab die EU-Kommission bekannt, gegenüber Siemens aufgrund der Beteiligung an einem Kartell von Herstellern gasisolierter Schaltanlagen ein Bußgeld in Höhe von rund 397 Millionen Euro zu verhängen. Weiterhin wurde Thyssen Krupp von der EU-Kommission mit einem Bußgeld in Höhe von 479 Millionen Euro wegen illegaler Preisabsprachen im Rahmen eines Kartells von Fahrstuhl-und Rolltreppenherstellern belegt.

Was war geschehen?
Im Fall Siemens haben sich, soweit bekannt, Siemens und die anderen betroffenen Unternehmen in den Jahren 1988 bis 2004 an Angebotsabsprachen bei Ausschreibungen, Preisabsprachen, Projekt- und Marktaufteilung sowie dem Austausch geschäftlich wertvoller und vertraulicher Informationen beteiligt. Die Rahmendaten dieser kartellrechtswidrigen Praxis wurden sogar in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten niedergelegt. Im übrigen koordinierten die betroffenen Unternehmen ihr Verhalten durch regelmäßige Treffen sowie den Austausch anonymisierter und verschlüsselter E-Mails. Im Fall Thyssen fanden über Jahre hinweg - so die EU-Kommission - illegale Preisabsprachen statt, um den beteiligten Unternehmen mit allen Mitteln Marktanteile zu sichern.
Was sind die Folgen?
Neben der Verhängung von Bußgeldern in Millionenhöhe gegen sämtliche beteiligte Unternehmen ist zudem mit zivilrechtlichen Schadensersatzklagen in Millionenhöhe zu rechnen. Eine solche „private“ Rechtsdurchsetzung ist neben der von der EU-Kommission verhängten Geldbuße ohne weiteres möglich. Ein Unternehmen, das durch das verbotene Kartell nachweislich geschädigt wurde, kann die „Kartellsünder“ auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes kann dabei im Wege einer gerichtlichen Schätzung des anteiligen Gewinns, den ein Unternehmen durch die verbotene Absprache erlangt hat, ermittelt werden. Dieser Anspruch ist zudem nach der Neufassung des Kartellrechts bereits ab Schadenseintritt zu verzinsen.
Neuordnung des Kartellrechts
Nach der Neuordnung des Kartellrechts zum 1. Juli 2005 werden den Unternehmen umfassende Pflichten aufgebürdet. Kooperierende Unternehmen müssen nun selbst überprüfen, ob bestimmte Verhaltensweisen mit dem Kartellrecht vereinbar sind. Das Gesetz fordert nunmehr von den Unternehmen ein gesteigertes Maß an eigenverantwortlicher Risikoeinschätzung und Selbstkontrolle. Gleichzeitig wurde das Spektrum kartellrechtlicher Sanktionen (wie zum Beispiel Bußgelder ) erheblich ausgeweitet. Die genannten Pflichten sind längst nicht nur auf Konzerne beschränkt, sondern gelten insbesondere auch für mittelständische Unternehmen.
Risikominimierung durch Compliance
Das Beispiel Siemens zeigt, wie wichtig mittlerweile die Integration effizienter Compliance-Bausteine zur Vermeidung kartellrechtlicher Risiken ist. Die Bekämpfung von wettbewerbsgefährdenden Kartellen durch die EU-Kommission bzw. das Bundeskartellamt ist längst nicht mehr nur ein Thema, welches nur für große, börsennotierte Unternehmen relevant ist. Insbesondere auch der Mittelstand wird zunehmend Ziel der Kartellbehörden. Unter Compliance versteht man das Bestreben eines Unternehmens, alle geltenden Gesetze und Richtlinien einzuhalten. Auch die Einführung und Durchsetzung von freiwilligen Kodices fällt darunter. Neben der Risikominimierung steht daher auch die Optimierung interner Unternehmensprozesse im Vordergrund. Wichtige Bausteine effizienter Risikominimierung sind dabei einerseits die Identifikation von Risiken, die Information und Schulung von Mitarbeitern und Führungspersonen andererseits sowie überlegtes Handeln im Falle der Identifikation eines Kartellverstoßes. Typische Risikoquellen sind etwa Kooperationsverträge mit Wettbewerbern, aber auch Lieferverträge oder Rahmenverträge mit Zulieferern und Abnehmern. Solche Verträge werden oftmals abgeschlossen, ohne sich überhaupt bewusst zu sein, möglicherweise kartellrechtswidrig zu handeln. Unwissenheit schützt aber auch hier nicht vor Strafe. Neben der Gefahr von Bußgeldern sollte man sich auch vor Augen führen, dass Verträge, die etwa mit einer bestimmten Klausel gegen das Kartellrecht verstoßen, insgesamt nichtig sein können. Dies kann insbesondere bei langfristigen Kooperations- oder Lieferverträgen existentielle Bedeutung haben.
Fazit
Wer glaubt, Kartellrecht spiele sich nur auf der Ebene internationaler börsennotierter Großkonzerne ab, unterliegt einem folgenschweren Irrtum. Gerade im Bereich kleiner und mittelständischer Unternehmen, denen oftmals in einem bestimmten Produktsegment ein hoher Marktanteil zukommt, muss eine angemessene Risikovorsorge fest in die Unternehmensabläufe integriert sein. Dies zu prüfen ist in mehrfacher Hinsicht wirtschaftlich sinnvoll: Einerseits bestehen gerade im Bereich sogenannter „Mittelstandskartelle“ größere Gestaltungsspielräume, da diese vom Gesetz in gewissem Umfang privilegiert werden. Andererseits hat die Schaffung transparenter Strukturen und klarer Vertragsbeziehungen auch noch einen angenehmen Nebeneffekt: erfahrungsgemäß hat Risikominimierung auch eine Effizienzsteigerung zur Folge, was wiederum zu einer erhöhten Wettbewerbsfähigkeit führt.
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Recht
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