Online-Medien: Gericht verdonnert Bewertungsportal-Redakteur zu Beugehaft
Düsseldorf, 11.04.2013 11:06 Uhr (Wirtschaftsredaktion)
Beliebt bei vielen Internet-Nutzern sind Bewertungsforen. Doch nicht jeder Eintrag ist mehr anonym. Ein Online-Redakteur muss den Namen eines Kommentators herausrücken.
Immer mehr Internetnutzer berichten auf Bewertungsportalen von ihren Erfahrungen bei Ärzten, im Krankenhaus oder beim Hotelaufenthalt. Doch online die Meinung zu sagen, kann laut ARAG Experten riskant werden.
Ein Gericht hat jetzt Beugehaft gegen einen Online-Redakteur verhängt, weil der die Daten eines Nutzers nicht preisgeben wollte. Das wirft die Frage auf, ab wann ein Mensch durch die Pressefreiheit geschützt wird. In dem brisanten Fall erstattete die Therapeutin einer Rehaklinik – unter dem Vorwurf der üblen Nachrede - Anzeige. Der Autor der Bewertung schrieb allerdings unter einem Alias-Namen. Deshalb können ihn die Ermittlungsbehörden kaum ohne die Hilfe des Seitenbetreibers finden.
Der zuständige Online-Redakteur weigert sich aber, dem Gericht bei der Aufklärung in einem Strafverfahren zu helfen. Er beruft sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht für Presseorgane. Das Gericht spricht dem Mann dieses Recht jedoch ab, weil es ihn nicht für einen Journalisten hält. Was gilt also für Blogger? Was für Betreiber von Internetforen? Die Grenzen sind wie so oft fließend: So übernimmt ein Forenbetreiber ja durchaus journalistische Tätigkeiten – etwa das Gewichten von Texten, die andere geschrieben haben. Und es gehört schon immer zum klassischen Redakteursberuf, die Texte Dritter online und in Zeitungen zu veröffentlichen.
Setzt sich die Sichtweise der Richter durch, wird es nach Einschätzung von ARAG Experten zukünftig für alle Internetnutzer riskanter, auf Bewertungsseiten zu schreiben. Im konkreten Fall soll nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Auf vielfachen Wunsch hier die Verfahrenshistorie:
http://dejure.org
(Quelle: ARAG SE)
(Foto: Thorben Wengert/pixelio.de)

Internet Medien Recht
Gerne stellen wir die Quellen des Verfahrens online. Siehe letzter Absatz im Beitrag.
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