Der Bundesgerichtshof hat in vorerst letzter Instanz der Freien Hansestadt Bremen recht gegeben. Elternunterhalt muss auch nach einseitigem Kontaktabbruch von den Kindern geleistet werden. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
12.02.2014 19:30 Uhr
RECHTSSPRECHUNG BEI ELTERNUNTERHALT

Urteil des Bundesgerichtshof: Wie berechnet sich eigentlich Elternunterhalt?

Karlsruhe/Bremen, 12.02.2014 19:30 Uhr (Finanzredaktion)

Klamme Kassen in den Kommunen und Städten lassen aufbe­gehren. Das heute (12.02.2014) vom Bundes­ge­richtshof getrof­fene Urteil wird Folgen haben. Der Anspruch auf Eltern­un­ter­halt ist nämlich auch dann nicht verwirkt, wenn der unter­halts­be­rech­tigte Eltern­teil den Kontakt zu seinem voll­jäh­rigen Kind abge­bro­chen hat.

Die Karlsruher Richter gaben damit der Stadt Bremen Recht, die einen Sohn auf Erstattung von rund 9.000 Euro Heimkosten verklagt hatte. Die Eltern des Antragsgegners hatten sich scheiden lassen, als er 18 Jahre alt war. Anfangs hatte er noch losen Kontakt zu seinem Vater, nach seinem Abitur brach der Kontakt dann ab. In seinem Testament setzte der Vater den Sohn nur auf den „strengsten Pflichtteil“. Als Grund gab er an, zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren keinen Kontakt mehr zu haben. Der Vater verbrachte die letzten Jahre seines Lebens in einem Heim, für dessen Kosten die Stadt zunächst einsprang. Der Sohn weigerte sich, der Stadt die Kosten zu erstatten, weil er meinte, er schulde seinem Vater keinen Unterhalt.

Der BGH hat nur klar entschieden, dass ein bloßer Kontaktabbruch durch den Elternteil regelmäßig noch keine schwere Verfehlung gegen das unterhaltspflichtige Kind darstellt. Eine solche schwere Verfehlung aber ist nach dem Gesetz notwendig, damit ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Als Grund führten die Richter an, dass der Vater zwar das familiäre Band zu seinem Sohn aufgekündigt habe, als der volljährig war. In den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes habe er sich aber um diesen gekümmert. Die Errichtung des Testaments sei insoweit unerheblich, als der Vater hier nur von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.

TIPP: Guter Artikel zur Berechnung und zum Thema Elternunterhalt.(externer Link).

Alles zum Az.: XII ZB 607/12 gibt es beim Bundesgerichtshof.

(Quelle: ARAG SE/ Bundesgerichtshof)

 

  • Recht
  • Gesellschaft
  • Finanzen
 
Artikel »   Drucken Versenden

 


Kommentar schreiben »



Kommentar:
Bei einer Antwort möchte ich per Email benachrichtigt werden an
      meine Emailadresse: (wird nicht veröffentlicht)

Bitte übertragen Sie die dargestellte Zeichenfolge in das rechte Feld:

* Bitte halten Sie sich an die Netikette und vermeiden persönliche Anschuldigungen, Beleidigungen und Ähnliches. Verbreiten Sie außerdem keine Unwahrheiten, Vermutungen, Gerüchte sowie rufschädigende oder firmeninterne Informationen. Beachten Sie die Rechte Anderer und urheberrechlich geschützter Quellen. Bei rechtlichen Verstößen haften Sie in vollem Umfang. Aus diesem Grund sind wir gezwungen, Ihre IP-Adresse und Ihren Provider zu speichern. Mit dem Speichern Ihres Kommentars erklären Sie sich mit diesen Regelungen einverstanden.

 

Weitere Artikel zum Thema:

nach oben
Die Wissensbox
HotSpots Gesellschaft
Der Einstieg in die Online-Welt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) baut mit der Initiative Internet erfahren seine bisherigen Aktivitäten zur Integration aller Bürgerinnen und Bürger in die Informationsgesellschaft aus.

» Mehr erfahren...

Finanz-x-press
Abonnieren Sie den Finanzen Markt & Meinungen Newsletter:
 

 
Finanzen Markt & Meinungen - Das Praxismagazin für Finanzthemen
Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

Portalsystem 2025 © FSMedienberatung
Contentservice: Javascript Newsticker für Ihre Internetseite RSS Feed XML 0.9
0,168 Sek.