Es gelten besondere Rechte zur Verjährungsfrist bei der Kaution. Mieter sollten sich vor dem Jahreswechsel informieren. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
15.12.2013 17:48 Uhr
VERBRAUCHERRECHTE BEI IMMOBILIEN

Verrechnung der Mietkaution mit fremden Forderungen ist unzulässig

Düsseldorf, 15.12.2013 17:48 Uhr (Gastautor)

Hinsicht­lich der Rück­zah­lung ihrer Miet­kau­tion besitzen Mieter wesent­lich mehr Rechte als allge­mein ange­nommen.

Allerdings sollten sie schnell agieren, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses bzw. Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf die Rückzahlung verjährt sich nach drei Jahren. Wichtig ist, dass der Mieter sich über seine Rechte hinsichtlich Kaution informiert. Auf kautionsfrei.de/mietkaution findet man bspw. eine Übersicht über die dringendsten Fragen in Sachen Kaution.

Sehr häufig behalten Vermieter die Mietkaution unberechtigterweise ein mit der Begründung, eine Restsumme für spätere Nachzahlungen zu haben. Doch viele Vermieter verrechnen die Rückzahlung der Mietkaution gegen mietfremde Forderungen auf. Dies ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht zulässig. Grundlage ist ein Fall, bei dem die Vermieterin die Kaution nicht zurückzahlen wollte, weil noch Forderungen aus einem vorhergehenden Mietverhältnis mit der gleichen Mietpartei ausstanden.

Laut Gerichtsbeschluß sind die Forderungen gegenüber den Mietparteien stets getrennt zu betrachten und dürfen nicht gegenseitig aufgerechnet werden. Forderungen zu vorhergehenden Verhältnissen können gern nach der Zahlung der Kaution bzw. separat dazu gestellt werden.

Über diese Klausel herrscht allgemein Sillschweigen in den Mietverträgen, weshalb die juristische Bestätigung in diesem Fall vielen Mietern sehr gelegen kommt. Auch die Festlegung, dass ein Mieter die die Kaution in Ratenzahlung bezahlen kann, ist juristisch unterfüttert. Der Vermieter muss hingegen stets eine Mietkaution anlegen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann hat der Vermieter auch keinerlei Anspruch auf die Rückzahlung einer Kaution. Viele Vermieter sichern sich inzwischen rechtlich ab, doch auch der Mieter kann viele Ansprüche im Nachhinein geltend machen und sollte nicht automatisch klein beigeben.

 

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