Details und Regelungen zur Abgeltungsteuer ab 2009
Berlin, 17.11.2008 16:13 Uhr (redaktion)
Ab 2009 wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und acht oder neun Prozent Kirchensteuer erhoben.
Abgeltungssteuer fällt erst an, wenn der Sparerpauschalbetrag von 801 Euro (1602 Euro für Verheiratete) überschritten wird. Dieser Wert entspricht dem bisherigen Sparerfreibetrag. Die Werbungskosten sind darin bereits enthalten und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
Bank zahlt Abgeltungssteuer direkt an Finanzamt
Ab 1. Januar 2009 gilt für Kapitalerträge die Abgeltungssteuer. Sie wird an der Quelle, erhoben mit einheitlichem Satz von 25 Prozent. Die Bank, bei der das Kapital/die Wertpapiere angelegt sind, muss die Steuer ihrer Kunden direkt an das Finanzamt abführen. Damit ist die Steuerschuld abgegolten, also bezahlt. Kapitalerträge brauchen in der Steuererklärung in der Regel nicht mehr angegeben zu werden.
Ziel: Einkünfte aus Arbeit und Kapital gleichmäßig besteuern
Anleger sollen ihre Kapitalerträge öfter als bisher in Deutschland versteuern. Davon profitiert die gesamte deutsche Volkswirtschaft. Damit der Staat alle gesellschaftlichen Aufgaben finanzieren kann, ist er auf die Steuergelder seiner Bürger angewiesen.
Grundgedanken der neuen Regelung
Die Abgeltungssteuer stärkt den Beitrag des Faktors Kapital zum gesamten Steueraufkommen. Mit der generellen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird Steuersparmodellen der Boden entzogen. Es handelt sich um ein einheitliches, einfaches und transparentes Verfahren.
Steuerhinterziehung verhindern
Beim Arbeitnehmer zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer automatisch ein und führt sie an das Finanzamt ab. Bei Kapitaleinkünften, etwa Zinserträgen, ist der Staat bislang auf die Ehrlichkeit seiner Bürger angewiesen.
Unternehmen und Privatpersonen nutzen den internationalen Steuerwettbewerb und die Existenz von Steueroasen zum eigenen Vorteil. Sie verlagern Produktion und Kapital ins Ausland oder drohen damit. Davon profitieren vor allem die so genannten Steueroasen, wo Unternehmen keine Steuern zahlen müssen.
Standort Deutschland stärken
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 verbessert Deutschland seine internationale Wettbewerbsfähigkeit erheblich. Die Abgeltungssteuer ist Teil davon. Sie ersetzt die bisherige Kapitalertragssteuer.
Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Kapital
Ab 2009 wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und acht oder neun Prozent Kirchensteuer erhoben.
Sie ist fällig auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf private Veräußerungsgewinne, insbesondere aus Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften: Auf Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne.
Das gilt für laufende Erträge und auch, wenn eine Kapitalanlage veräußert oder eingelöst wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kapitalanlage.
Übergangsregelungen
Für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere besteht Bestandsschutz: Wer sie bis einschließlich 31. Dezember 2008 erwirbt und mindestens ein Jahr lang hält, zahlt keine Abgeltungssteuer auf die Gewinne.
Verlustverrechnung
Verluste aus Kapitalvermögen werden künftig unmittelbar und nicht erst beim Finanzamt mit positiven Einkünften verrechnet. So stellt die Bank Kursverluste und Stückzinsen in einen Verlustverrechnungstopf ein. Ist eine Verrechnung nicht möglich, erfolgt ein Übertrag in das nächste Jahr.
Besteuerung nach individuellem Steuersatz möglich
Steuerpflichtige können wählen, ob sie mit der Abgeltungssteuer oder ihrem individuellen Steuersatz veranlagt werden wollen (Korrekturveranlagung). Die Wahl des individuellen Steuersatz lohnt sich, wenn er unter 25 Prozent liegt.
Ledige/Verheiratete mit zusätzlichen Kapitaleinkünften profitieren bereits ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 15.000/30.000 Euro von der Abgeltungssteuer.
Mit einer Korrekturveranlagung können gemeinsam veranlagte Eheleute auch eine übergreifende Verlustverrechnung durchführen.
Altersvorsorge ohne Abgeltungssteuer
Dienen Anlageformen ausschließlich der privaten Altersvorsorge, fällt keine Abgeltungssteuer an. Das gilt für Riester-Fondssparpläne, Rürup-Rente und betriebliche Vorsorgepläne. Für private Renten- und Kapitallebensversicherungen braucht auch keine Abgeltungssteuer gezahlt werden. Voraussetzungen dafür sind: Vertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und mindestens 12 Jahre Haltedauer.
(Quelle: Bundesregierung)
(Foto: geralt;PIXELIO)
Abgeltungssteuer Finanzen
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