Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) stellt klar, dass trotz der Ausnahmesituation aufgrund der starken Schneefälle und der damit u.a. einhergehenden Sperrungen von Flughäfen die europäischen Fluggastrechte gelten. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
21.12.2010 16:05 Uhr
CHAOS IM FLUGVERKEHR

Verbrauchertipp: Fluggastrechte bei Annullierung oder Verspätung

Braunschweig, 21.12.2010 16:05 Uhr (Wirtschaftsredaktion)

Das Luft­fahrt-Bundesamt (LBA) stellt klar, dass trotz der Ausnah­me­si­tua­tion aufgrund der starken Schnee­fälle und der damit u.a. einher­ge­henden Sper­rungen von Flughäfen die euro­päi­schen Flug­gast­rechte gelten.

Passagieren, die einen Flug im Gebiet der Europäischen Union antreten oder die einen Flug in einen EU-Mitgliedstaat, der durch ein europäisches Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, in einem Drittstaat antreten, werden durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - die so genannte Fluggastrechteverordnung - Mindestrechte im Fall von Flugannullierung, Nichtbeförderung und großer Verspätung eingeräumt. Die Verpflichtung obliegt dabei stets dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Flugreisende in der Europäischen Union können seit dem 17. Februar 2005 weiterreichende Rechte gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen.

Weitere Informationen auf den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamt www.lba.de.

(Quelle: Luftfahrt-Bundesamt Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS))

 

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