Einmalige Abfindung aus Rentenversicherung ist eventuell steuerpflichtig
Düsseldorf, 24.08.2011 11:01 Uhr (Finanzredaktion)
Laut ARAG Experten gelten diese Einnahmen unter bestimmten Voraussetzungen als Einkünften aus Kapitalvermögen.
Eine Dame hatte 1998 gegen eine einmalige Zahlung von rund 51.000 Euro eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Hieraus erhielt Sie 2006 eine einmalige Abfindung in Höhe von 107.757 Euro, wobei in diesem Betrag ca. 54.400 Euro Zinsen enthalten waren. Auf diese Zinsen verlangte der Fiskus Steuern, was die Frau nicht einsah und klagte – jedoch ohne Erfolg.
Laut Entscheidung des Finanzgerichtes sind nur vor 2005 abgeschlossene Risikoversicherungen für den Todesfall, Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht sowie Kapitalversicherung gegen laufende Beträge, wenn der Vertrag für mindestens 12 Jahre abgeschlossen wurde, steuerfrei. ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch alte Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht steuerfrei sind, soweit diese mit laufenden Beitragszahlungen – und nicht wie hier mit einer Einmalzahlung – bedient werden (FG Hessen, Az.:11 K 2096/09).
(Quelle: ARAG Versicherungen)

Rente Vorsorge Steuern
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