EuGH-Entscheidung erklärt den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen für grundsätzlich rechtmäßig. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
09.07.2012 10:54 Uhr
URTEIL SOFTWARE-LIZENZEN

EuGH Urteil über den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Düsseldorf, 09.07.2012 10:54 Uhr (Wirtschaftsredaktion)

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hat über die Zuläs­sig­keit des Handels mit gebrauchten Soft­wa­re­li­zenzen ein Urteil gefällt. Danach ist die Weiter­ver­äu­ße­rung auch von online erwor­bener Soft­ware erlaubt, soweit die Ursprungs­kopie unbrauchbar gemacht wird.

Damit passt das Gericht die Rechtsprechung im Urheberrecht dem digitalen Zeitalter an. Die Entscheidung dürfte nach Meinung des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. grundsätzlich zu mehr Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen führen. Gleichzeitig betont der BVDW, dass die Entscheidung nur für besondere Fälle Bedeutung erlangen wird. Die Zulässigkeit des Weiterverkaufs wurde nur dort bejaht, wo den Kunden entgeltliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte eingeräumt und keine technischen Schutzvorkehrungen gegen die Weiterveräußerung getroffen werden. Weitere Informationen auf der BVDW-Website unter www.bvdw.org.

RA Michael Neuber, Justiziar des BVDW, kommentiert das aktuelle Urteil: „Die Entscheidung des EuGH ist grundsätzlich begrüßenswert, weil damit die notwendige Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen geschaffen wurde. Das Urteil führt nun allerdings nicht dazu, dass jedes online heruntergeladene, gebrauchte Computerprogramm frei handelbar wird. Einschränkungen gibt es beispielsweise im wichtigen Markt der Volumenlizenzen. Ebenso hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass Softwarehersteller weiterhin alle zur Verfügung stehenden, technischen Schutzmaßnahmen ergreifen können, um eine Weiterveräußerung zu unterbinden. Es ist daher nach wie vor genau auf die Lizenzbedingungen zu achten.“

(Quelle: Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.)

 

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