Finanzen in 2018: Besteuerung von Investmentfonds | PSD II und die Rente
Düsseldorf, 22.12.2017 10:42 Uhr (Gastautor)
Im neuen Jahr treten neue Regelungen u.a.für den Zahlungsverkehr (PSD II) und für die Besteuerung von Investmentfonds in Kraft. Zudem kommen höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung auf Besserverdiener zu. UND: Geringerer Rentenfreibetrag für Neurentner und der Rentenbeitrag sinkt.
Gutverdiener müssen ab Jahresbeginn erneut mehr in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einzahlen. Das legt eine von der Bundesregierung beschlossene Verordnung fest, die die Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß an die Entwicklung von Löhnen und Gehältern anpasst. Weil die Einkommen im vergangenen Jahr (2016) erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum kommenden Jahr angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Nur der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) gilt für 2018 eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.500 Euro im Monat (2017: 6.350 Euro), im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 5.800 Euro im Monat (2017: 5.700 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 53.100 Euro im Jahr (2017: 52.200 Euro). Auch die sog. Versicherungspflichtgrenze erhöht sich – und zwar auf 59.400 Euro pro Jahr (2017: 57.600 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern.
Besteuerung von Investmentfonds
Fondsanleger müssen sich ab dem kommenden Jahr auf Änderungen einstellen. Zum 1. Januar 2018 tritt eine Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Inländische und ausländische Fonds werden dann einheitlich besteuert. Die Fondsgesellschaften müssen nun auch bei inländischen Fonds auf bestimmte Erträge Körperschaftssteuer zahlen. Sie können deshalb weniger ausschütten oder reinvestieren. Als Ausgleich für diese Besteuerung hat der Gesetzgeber für Anleger eine Teilfreistellung für Erträge aus den jeweiligen Fonds geschaffen. Die Höhe der Freistellung ist abhängig von der Kapitalbeteiligungsquote des Fonds. Anleger, die noch Altbestände in ihrem Depot haben, die sie vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 gekauft haben, genießen für diese Anteile noch bis zum 31. Dezember 2017 Bestandsschutz. Bis dahin aufgelaufene Kursgewinne bleiben steuerfrei. Gewinne, die ab dem 1. Januar 2018 anfallen, werden besteuert. Als Ausgleich erhalten Privatanleger einmalig einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person.
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