Finanzen & Vorsorge: Anlageberater wegen Beratungsfehlern verurteilt
Düsseldorf, 18.03.2014 13:06 Uhr (Finanzredaktion)
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Anlageberater auf Schadenersatz verurteilt. Er hat seinem Kunden ein Finanzprodukt mit dem Risiko des Totalverlustes zur Altersvorsorge verkauft.
Immer wieder werden hoch spekulative Anlagen auch Privatanlegern angeboten – sei es nun aus Skrupel- oder aus Ahnungslosigkeit. Laut ARAG Experten hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nun einen Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Der Berater hatte im zugrundeliegenden Fall einem Anleger als Altersvorsorge Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko empfohlen, was das Gericht als ungeeignet beurteilte. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 nach Beratung durch den Beklagten als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH und verlor durch die Insolvenz der zur „Göttinger Gruppe“ gehörenden Gesellschaft sein eingezahltes Kapital. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, nahm das OLG eine Haftung des Anlageberaters für den Ersatz der eingezahlten Beträge an und verurteilte den damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister tätigen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro (Az.: 8 U 66/13).
Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt und können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt und können diesen steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge kann die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.
Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt, so das Gericht. Dem Kläger sei keine Kapitalanlage empfohlen worden, die seinem Anlageziel dient. Anlegern mit dem Ziel der Altersvorsorge dürfen keine mit einem Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
Für das OLG stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Anlegern mit diesem Ziel dürfen laut ARAG Experten keine mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen empfohlen werden.
(Quelle: ARAG SE)

Recht Finanzen Vorsorge
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