Der Verkauf der Dresdner Bank an die Commerzbank ist für manche Fondsanleger keine gute Nachricht. Denn die Commerzbank-Fondstochter cominvest wechselt den Eigentümer. Sie gehört künftig der Allianz. Die fast 300 Publikumsfonds der cominvest werden dann von der Allianz Global Investors (AGI) betreut. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

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20.09.2008 10:06 Uhr
BANKEN UND GELDANLAGE

Fondsmarkt- Abgeltungsteuer im Falle einer Fondsschließung

Berlin/Freiburg, 20.09.2008 10:06 Uhr (redaktion)

Der Verkauf der Dresdner Bank an die Commerz­bank ist für manche Fonds­an­leger keine gute Nach­richt. Denn die Commerz­bank-Fond­s­tochter comin­vest wech­selt den Eigen­tümer. Sie gehört künftig der Allianz. Die fast 300 Publi­kums­fonds der comin­vest werden dann von der Allianz Global Inves­tors (AGI) betreut.

Wie der Fachdienst Haufe Finanzdienstleister berichtet, können durch die Zusammenlegung von Fonds der AGI und der cominvest einige dieser Produkte zusammengelegt oder geschlossen werden.

Eine Schließung würde gerade für Inhaber von Aktienfonds der AGI oder cominvest negative Folgen mit sich bringen. „Einige Anleger haben noch gezielt in Fonds investiert, um der Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne zu entgehen, die ab 1. Januar 2009 greift“.

Doch wenn ein Investmentfonds im Jahr 2009 aufgelöst wird, geht die Steuerfreiheit verloren – egal wann der Fonds zuvor erworben wurde. „Das wird nämlich als Rückgabe der Anteile gewertet“, heißt es beim Fondsverband BVI.

Wenn der Fonds dichtgemacht wird, wird die Abgeltungsteuer zwar nicht sofort fällig. Wird das Kapital nämlich wieder in einen anderen Fonds gesteckt, wird die Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne (25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nach der Entnahme des reinvestierten Geldes fällig.

Noch hat die Allianz nicht die Karten aufgedeckt, welche Fonds womöglich geschlossen werden. „Wir denken an die steuerliche Situation und werden im Sinne der Kunden handeln“, heißt es dort. Anders als bei der Schließung entstehen bei einer Zusammenlegung keine steuerlichen Probleme, weil dann die betroffenen Fonds als fortgeführt gelten.

(Quelle: Haufe)

 

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