Rentner schöpfen Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus
Frankfurt/Main, 10.12.2010 11:00 Uhr (Finanzredaktion)
Rentner sollten bei ihrer Steuererklärung genau rechnen. Denn sie können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte steuerfrei einnehmen - und das über den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro hinaus.
Voraussetzung: Das jährliche Einkommen darf den Betrag von derzeit 8.142 Euro (Grundfreibetrag 8.004 Euro plus Werbungskostenpauschale 102 Euro plus Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro) nicht überschreiten.
Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Ertragsanteil. Daher schöpfen viele Rentner den Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus. Die Höhe des Ertragsanteils wurde 2005 bei gesetzlichen Renten auf 50 Prozent festgelegt und stieg seitdem pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Für Rentner, die 2010 zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, beträgt der Ertragsanteil daher 60 Prozent. Das heißt, bei einer Rente von beispielsweise 1.000 Euro sind „nur“ 600 Euro steuerpflichtig.
Beantragen Sie beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung). Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen. Die Behörde stellt die Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese Freistellung ist in der Regel drei Jahre gültig.
Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, kann das Kreditinstitut Zinsen und andere Kapitaleinkünfte, zu denen u.a. auch Dividenden und Wertpapierveräußerungsgewinne gehören, grundsätzlich steuerfrei auszahlen – eben auch dann, wenn sie den Sparer-Pauschbetrag überschreiten.
(Quelle: Bankenverband)
(Foto: PIXELIO)

Rente Steuern
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