EU-Recht: Auch künftig können Verbraucher einer Lastschriftabbuchung ohne Angaben von Gründen widersprechen. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
08.06.2012 13:47 Uhr
SEPA-LASTSCHRIFTVERFAHREN

Bankgeschäfte: Wissenswertes zu neuen Geschäftsbedingungen für Lastschriften

Brüssel/Berlin/Frankfurt, 08.06.2012 13:47 Uhr (Finanzredaktion)

Ab 9. Juli 2012 gelten die neuen Geschäfts­be­din­gungen für Last­schriften. Grund­lage ist eine EU-Verord­nung zur SEPA (Single Euro Payments Area), dem einheit­li­chen Binnen­markt im Euro-Zahlungs­ver­kehr, der bis zum 1. Februar 2014 errichtet werden soll.

Wichtig zu wissen: Die bisherigen Einzugsermächtigungen gelten weiter und können als SEPA-Lastschrift (SEPA-Basislastschrift) genutzt werden. Bankkunden müssen ihre erteilten Einzugsermächtigungen also nicht erneuern. Die Umstellung übernimmt die Bank. Der Zahlungsempfänger unterrichtet den Kunden, wenn er auf das SEPA-Basislastschriftverfahren wechselt.

Auch künftig können Verbraucher einer Lastschriftabbuchung ohne Angaben von Gründen widersprechen. Die Bank wird dann wie gewohnt den Betrag dem Kundenkonto wieder gutschreiben. Neu ist, dass künftig eine gesetzliche Widerspruchsfrist von acht Wochen gilt. Bei unberechtigten Lastschriften, wenn der Bankkunde also gar keine Einzugsermächtigung (kein SEPA-Lastschriftmandat) erteilt hat, gilt nach wie vor die gesetzliche Rückerstattungsfrist von 13 Monaten.

Verbrauchertipp: Fragen und Antworten zu SEPA (pdf-Dookument)

(Quelle: Bankenverband)
(Foto: Andreas Morlok;pixelio.de)

 

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