Ex Lehman-Anleger scheitern vor dem Bundesgerichtshof
Düsseldorf, 28.09.2011 12:51 Uhr (Finanzredaktion)
Der Bundesgerichtshof hat die Klage zweier Lehman-Anleger wegen Falschberatung abgewiesen. Über die Hintergründe informiert die Kanzlei Mutschke aus Düsseldorf.
Mit seinem Urteil vom 27.09.2011 (Az. XI ZR 178/10 und Az. XI ZR 182/10) hat der Bundesgerichtshof die Klagen zweier Lehman-Anleger abgewiesen, die bei ihrer Sparkasse Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend machen wollten. Zur Urteilsbegründung hieß es zum einen, die Anleger seien über das Risiko des Totalverlustes ihres Geldes hinreichend belehrt worden. Zum anderen seien die Berater nicht verpflichtet gewesen, ihre Gewinnmargen offenzulegen. Insofern könne der Sparkasse keine Falschberatung angelastet werden.
Noch im März hatte der BGH ausgesprochen anlegerfreundlich entschieden, dass für Bankkunden ersichtlich sein müsse, welche Vergütung die Bank von dritter Seite erhält (Az. XI ZR 191/10). Wie kommt es nun zu dieser scheinbaren Kehrtwende? Nicole Mutschke, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht erklärt: „In dem Urteil vom März dieses Jahres ging es um (Rück-) Vergütungen. Diese sind immer aufklärungspflichtig. Denn aufgrund dieser Zahlungen habe die Bank ein besonderes Interesse daran, dem Anleger genau diese Anlage zu empfehlen. Gerade dieser finanzielle Anreiz für die Bank ist aber laut BGH maßgeblich für ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger.
In dem Lehman-Urteil geht es jedoch nicht um Vergütungen oder Kick-Backs, sondern um Margen, also den Verkauf eines Produktes zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Wert. Dieses fällt nach den Urteilen nicht unter die Aufklärungspflicht und insofern können die Anleger keine Falschberatung geltend machen."
Laut Urteilsbegründung des BGH sei die Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele. In einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene Interessen verfolge, sodass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem steht nach den aktuellen Entscheidungen weder die Rechtsprechung zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch zu der Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil Gewinnmargen beim Eigengeschäft eben keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden können.
Kanzleiprofil unter www.kanzlei-mutschke.de
(Quelle: Kanzlei Mutschke)

Rechtssprechung Geldanlage
* Bitte halten Sie sich an die Netikette und vermeiden persönliche Anschuldigungen, Beleidigungen und Ähnliches. Verbreiten Sie außerdem keine Unwahrheiten, Vermutungen, Gerüchte sowie rufschädigende oder firmeninterne Informationen. Beachten Sie die Rechte Anderer und urheberrechlich geschützter Quellen. Bei rechtlichen Verstößen haften Sie in vollem Umfang. Aus diesem Grund sind wir gezwungen, Ihre IP-Adresse und Ihren Provider zu speichern. Mit dem Speichern Ihres Kommentars erklären Sie sich mit diesen Regelungen einverstanden.
- Immobilien | Laut Bundesregierung wird Wohnen weiterhin teurer
- Finanzen in 2018: Besteuerung von Investmentfonds | PSD II und die Rente
- The Economist Trends 2018: GAFA-Monopol und neue Spitzenländer im Aufwind
- SPD Rentenkonzept: Zweifel am Konzept gegen Armut auf Kosten der Jüngeren
- Faule Kredite: EZB erwägt riesige Bad Bank

Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.
Portalsystem 2025 © FSMedienberatung