Beim Thema Finanzen kommen auf Verbraucher neue Abgaben aber auch finanzielle Erleichterungen in 2018 zu. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
22.12.2017 10:42 Uhr
FINANZWISSEN FÜR VERBRAUCHER

Finanzen in 2018: Besteuerung von Investmentfonds | PSD II und die Rente

Düsseldorf, 22.12.2017 10:42 Uhr (Gastautor)

"Düsseldorfer Tabelle" mit geänderten Einkommensgruppen

Auch für Trennungskinder bringt der Jahreswechsel wieder Veränderungen – doch diesmal nicht nur zum Positiven: Sie müssen im neuen Jahr unter Umständen mit Einbußen beim Unterhalt rechnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2018 gilt. Die Tabelle dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Zuletzt waren die Unterhaltssätze zum 1. Januar 2017 erhöht worden. Weil der sogenannte Mindestunterhalt zum Jahresbeginn 2018 erneut ansteigt, hat das OLG Düsseldorf die Unterhaltssätze der „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechend angepasst: Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) dann 348 Euro statt bislang 342 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten 399 Euro statt bislang 393 Euro. Für ältere minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 467 Euro statt 460 Euro. Nur für volljährige Kinder ändert sich nichts: Sie bekommen in der untersten Einkommensstufe weiterhin 527 Euro. Die Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle bauen auf dem Mindestunterhalt auf, d.h. Eltern, deren Einkommen höher ist, müssen laut der Tabelle entsprechend mehr Unterhalt zahlen. Bei den Einkommensgruppen hat es nun zum ersten Mal seit 2008 Veränderungen gegeben. Die neue Tabelle beginnt mit einem Nettoeinkommen von "bis 1.900 Euro" statt bislang "bis 1.500 Euro". Entsprechend wurden auch die weiteren Einkommensgruppen angehoben. Je nach Nettoeinkommen des getrennt lebenden Elternteils kann das für die betroffenen Kinder weniger Unterhalt bedeuten. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil fällt nun unter Umständen in eine niedrigere Einkommensgruppe als bislang und schuldet dementsprechend auch nur den dort festgelegten Bedarfssatz.

Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag

Familien mit Kindern können sich auch 2018 wieder über mehr Geld im Portemonnaie freuen. Die letzte Erhöhung des Kindergeldes ist gerade mal ein Jahr her, jetzt steigen die Sätze erneut an – wenn auch nur um zwei Euro. Derzeit erhalten Eltern für das erste und zweite Kind monatlich 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro im Monat. Ab dem 1. Januar zahlt die Familienkasse dann 194 Euro für das erste und zweite, 200 Euro für das dritte und 225 Euro ab dem vierten Kind. Wer rückwirkend Kindergeld beantragen möchte, kann dies laut ARAG Experten ab dem Jahresbeginn 2018 allerdings nur noch für maximal sechs Monate tun. Bislang konnte der Antrag rückwirkend für die vergangenen vier Jahre und das aktuell laufende Jahr gestellt werden. Auch der Kinderfreibetrag wird zum Jahresbeginn wieder erhöht: Zuletzt waren für jeden Elternteil 2.358 Euro steuerfrei, ab 1. Januar 2018 wird der Freibetrag auf 2.394 Euro pro Person angehoben. Übrigens: Der Staat gewährt Eltern entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Im Steuerbescheid prüft das Finanzamt dann, ob Kindergeld oder Kinderfreitrag für die steuerpflichtigen Eltern günstiger ist.

 

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