Unzulässige Telefonwerbung ist belästigend – auch für Unternehmen. Bisher sind Kaltanrufe, also Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung, bereits wettbewerbsrechtlich verboten. Dies hält „Schwarze Schafe“ allerdings nicht ab, dennoch zu allen Tageszeiten die heimische Ruhe zu stören oder Unternehmer an ihrem Arbeitsplatz von der Arbeit abzuhalten. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
10.04.2008 17:07 Uhr
RECHT UND GESETZE

DIHK: Telefonwerbung – gesetzgeberischer Aktionismus ohne praktischen Nutzen

Berlin, 10.04.2008 17:07 Uhr (redaktion)

Unzu­läs­sige Tele­fon­wer­bung ist beläs­ti­gend – auch für Unter­nehmen. Bisher sind Kalt­an­rufe, also Tele­fon­wer­bung ohne vorhe­rige Einwil­li­gung, bereits wett­be­werbs­recht­lich verboten. Dies hält „Schwarze Schafe“ aller­dings nicht ab, dennoch zu allen Tages­zeiten die heimi­sche Ruhe zu stören oder Unter­nehmer an ihrem Arbeits­platz von der Arbeit abzu­halten.

Was plant die Bundesregierung?
Die Bundesregierung hat daher ein Maßnahmenpaket entwickelt, mit dem dieses Übel bekämpft werden soll. So sollen schärfere Sanktionen eingeführt werden: Ein Bußgeld bis 50.000 EUR ist geplant. Außerdem soll die Rufnummernunterdrückung bei Telefonwerbung verboten werden. Und alle am Telefon geschlossenen Verträge sollen widerrufen werden können, auch bei Waren und Dienstleistungen, bei denen das bisher nicht möglich war, wie z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Wett- und Lotteriedienstleistungen.

Aktionismus ohne praktischen Nutzen
Es ist allerdings sehr fraglich, ob diese Mittel ihren Zweck erfüllen: Sanktionen funktionieren nur, wenn man den Anrufer ermitteln kann und er im Inland sitzt. Dann ist auch mit den bisherigen Mitteln wie Abmahnung und gerichtlicher einstweiliger Verfügung schnell Abhilfe geschaffen. Sitzen die Übeltäter jedoch im Ausland oder sind sie nicht ermittelbar, gehen Sanktionen ins Leere. Da hilft auch ein Bußgeld nichts, da Bußgelder gegen aus dem Ausland agierende Telefonwerbetreibende nicht verhängt bzw. vollstreckt werden können. Eine Abschreckungswirkung werden Bußgelder jedenfalls nicht entfalten.

Das vorgeschlagene Verbot der Rufnummernunterdrückung wird von den „Schwarzen Schafen“ mit ziemlicher Sicherheit nicht eingehalten werden, zumal die Rufnummernanzeige mit wenig Aufwand manipuliert werden kann.

Das Kind nicht mit dem Bade ausschütten
Ein umfassendes Widerrufsrecht für alle telefonisch abgeschlossenen Verträge geht zu weit. Warum soll ein Unternehmen, das mit vorheriger Einwilligung des Angerufenen in zulässiger Weise einen Werbeanruf tätigt und dabei erfolgreich einen Vertrag abschließt, nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages vertrauen können? Dass einige Produkte und Dienstleistungen bisher von der Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen waren, hatte praktische Gründe: Wenn z. B. ein Verbraucher die Zeitschrift telefonisch bestellt, liest und dann widerruft, ist dies eindeutig missbräuchlich. Und wenn die Lotterieausspielung stattgefunden hat und das telefonisch gekaufte Los nicht gewonnen hat, dann ist die Rücktrittsmöglichkeit geradezu absurd. Genau dazu wird aber dieses Widerrufsrecht führen. Vertragsrechtliche Konsequenzen treffen die Falschen, wenn sie nicht nur bei unzulässiger Telefonwerbung, sondern auch bei Telefonwerbung mit Einwilligung des Angerufenen Anwendung finden sollen.

DIHK-Forderungen:

  • Sanktionen dürfen nicht Unternehmen treffen, die in zulässiger Weise mit vorheriger Einwilligung des Angerufenen Telefonwerbung betreiben.
  • Es fehlt bei der Telefonwerbung offensichtlich nicht am rechtlichen Verbot und der rechtlichen Verfolgbarkeit. Vielmehr scheitert es an der Ermittelbarkeit der Störer oder deren Unerreichbarkeit im Ausland. Ein sinnvoller Beitrag zur Bekämpfung unzulässiger Telefonwerbung kann letztlich nur durch Faktisches erfolgen, nämlich verstärkte Aufklärung, die dazu führen wird, dass Angerufene den Telefonhörer auflegen.

 

  • Telefonwerbung
 
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