Die Steuererklärung für das Jahr 2011 hätte bis zum 31. Mai dieses Jahres beim Finanzamt abgeben werden müssen. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
05.06.2012 11:30 Uhr
STEUERERKLÄRUNG 2011

Einkommensteuererklärung 2011: Regeln bei einer Fristverlängerung

Düsseldorf, 05.06.2012 11:30 Uhr (Finanzredaktion)

ARAG Experten haben eine gute Nach­richten für dieje­nigen, die aus gewich­tigen Gründen noch keine Steu­er­er­klä­rung abschließen konnten oder die Frist einfach vertrö­delt haben. Die Trödler können jetzt beim zustän­digen Finanzamt einen Aufschub bean­tragen.

Die Steuererklärung für das Jahr 2011 hätte bis zum 31. Mai dieses Jahres beim Finanzamt abgeben werden müssen. Sollte diese Frist versäumt worden sein, schickt das Finanzamt Erinnerungsbriefe. Die einfachste Möglichkeit, den blauen Brief zu umgehen ist es, einen Steuerberater mit der Steuererklärung zu beauftragen. Denn für Fachleute gilt - auch ohne entsprechenden Antrag - eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember.

Fristverlängerung selbst beantragen
Wer seine Steuererklärung stattdessen lieber selbst macht und die Frist verpasst hat, sollte jetzt schnell beim örtlich zuständigen Finanzamt einen Aufschub beantragen. Der zuständige Sachbearbeiter muss zwar keine Fristverlängerung gewähren, er kann dies aber tun. Erfahrungsgemäß haben Anträge gute Aussicht auf Erfolg, wenn man einige Dinge beachtet:

  • Ein formloser Brief reicht aus, indem man die Gründe erklärt, aus denen die Fristverlängerung benötigt wird (z.B. Erkrankung, Umzug).
  • In dem Antrag sollte stehen, bis wann eine Fristverlängerung benötigt wird.
  • Eventuell noch einmal telefonisch nachfragen, ob die erbetene Fristverlängerung gewährt wird.
  • keine Zeit mehr verlieren: Also dringend darauf achten, dass die Lohnsteuererklärung zeitnah nach dem Ablauf des 31. Mai eingereicht wird.
Es geht auch ohne!
Nicht jeder muss eine Steuererklärung machen! Wer arbeitslos ist, Sozialhilfe erhält oder Hartz IV bezieht, kommt um die ungeliebte Pflicht herum. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist als der jährliche Freibetrag. Hingegen ist man verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen, wenn man Selbstständiger oder Gewerbebetreiber ist. Die Steuererklärung wird laut ARAG Experten auch für diejenigen fällig, die zwar nicht arbeiten, aber ihre Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtungen oder aus Kapitalanlagen beziehen.

(Quelle: ARAG SE, Düsseldorf)
(Foto: Kellermeister;pixelio.de)

 

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