Der Bundesrat will Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen einführen. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
27.08.2013 16:51 Uhr
NEWS AUS DER POLITIK

Bundesrat bring Gesetzentwurf gegen Korruption im Gesundheitswesen

Berlin, 27.08.2013 16:51 Uhr (Wirtschaftsredaktion)

Der Bundesrat (Län­der­kammer = Mitglieder der Regie­rungen der Länder) sieht eine deut­liche Rege­lungs­lücke beim Thema Korrup­tion im Gesund­heits­wesen. Die Bundes­re­gie­rung sieht das anders.

Dem Anliegen trägt aus Sicht der Bundesregierung die im Juni vom Bundestag beschlossene Verschärfung des Sozialgesetzbuchs besser Rechnung als die vom Bundesrat angestrebte Änderung des Strafgesetzbuchs.

Die Ländervertretung kritisiert den gegenwärtigen Rechtszustand als „unbefriedigend“. Der Gesetzentwurf verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2012, wonach auf der Basis der geltenden Gesetzeslage niedergelassene Vertragsärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen einzustufen seien. Dieses Urteil habe zur Folge, analysiert der Bundesrat, dass im Vertragsärztesystem Zuwendungen, die der „unlauteren Beeinflussung des Verordnungsverhaltens“ der Mediziner dienen, strafrechtlich nicht von Belang seien.

Die Länderkammer meint, dass von dem BGH-Beschluss eine inakzeptable Signalwirkung ausgehe und dass deshalb die Regelungslücke durch den Gesetzgeber geschlossen werden müsse. Die Richter selbst hätten dies gefordert: Der zuständige BGH-Senat sehe es als berechtigt an, Missständen, die zu gravierenden finanziellen Belastungen des Gesundheitssystems führen, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten.

Stellung der Bundesregierung
Die Regierung betont zwar, dass korruptives Verhalten im Gesundheitswesen nicht geduldet werden dürfe. Eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf des Bundesrats verweist auf eine im Juni vom Parlament beschlossene Änderung des Sozialgesetzbuchs, die eine Strafbarkeit von Leistungserbringern vorsieht, sofern sie „unzulässige Vorteile“ annehmen. Auch das Gewähren solcher Vorteile sei nun strafbar. Aus Sicht der Regierung wird damit die vom BGH aufgezeigte Strafbarkeitslücke geschlossen. Die neuen Vorschriften trügen, wie es in der Stellungnahme heißt, der „besonderen Schutzbedürftigkeit“ der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten Rechnung und erfassten sämtliche Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenkassen.

(Quelle: Deutscher Bundestag)
(Artikelbild: © Bundesrat / Frank Bräuer. Blick in den Plenarsaal)

 

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