SEPA Zahlungsumstellung: Fristverlängerung der EU und aktuelle Informationen
Brüssel/Düsseldorf, 09.01.2014 16:29 Uhr (Frank Schulz)
IBAN und BIC für das einheitliche Zahlungssystem in Europa (SEPA) scheint so manchem Unternehmen in nationalen EU-Ländern Schnuppe zu sein. Woran liegt das? An länderspezifischen Sonderregelungen oder einer zu späten Informationspolitik?
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Lastschriften und Überweisungen werden für einen zusätzlichen Übergangszeitraum bis zum 1. August 2014 in einem anderen als dem einheitlichen europäischen SEPA-Format akzeptiert ...
Seit dem Jahr 2003 finden Bankkunden auf ihren Kontoauszügen zusätzliche Zahlungscodes, wie IBAN und BIC. Doch was hat das alles zu bedeuten?
Es soll in der EU ein einheitliches Zahlungssysem geben. Ziel der Umstellung ist der 01. Februar 2014. Als Deutscher, Ire oder Pole, beim bargeldlosen Zahlungsverkehr bleibt man bislang zumeist im eigenen Land. Mit den SEPA-Bezahlverfahren öffnen sich nun die Grenzen: Überweisungen können unkompliziert, schnell und kostengünstig ins europäische Ausland getätigt werden und per Lastschrift sind erstmals grenzüberschreitende Euro-Einzüge möglich.
Bargeldlos zahlen – ohne Grenzen also – so wie das europäische Bankkunden schon lange beim Einsatz ihrer Kreditkarte oder girocard an Geldautomaten und im Handel gewohnt sind.
Um SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften ausführen zu können, benötigt jeder Bankkunde lediglich die internationale Kontonummer IBAN (International Bank Account Number) und die internationale Bankleitzahl, den BIC (Bank Identification Code).
Wer Zahlungen erwartet, sollte die Geschäftspartner über die eigene IBAN und den zugehörigen BIC informieren, beispielsweise durch Angabe auf der Rechnung oder dem Briefbogen.
Klar ist: Sobald es um den Zahlungsverkehr beispielsweise ausserhalb Deutschlands in ein anderes EU-Land geht, funktionieren Finanztransaktionen ab dem 01. Februar 2014 ohne IBAN und BIC nicht mehr.
Das allein in Deutschland angewandte "Elektronische Lastschriftverfahren" hat Bestandschutz bis zum 1. Februar 2016. Das Parlament hat sich mit seinem Vorschlag durchgesetzt, dass „alte“ Lastschrift-Aufträge gültig bleiben, einschließlich des bisherigen bedingungslosen Widerrufsrechts bei Abbuchungen vom eigenen Konto. Wie gesagt: das gilt nur für das ELV innerhalb Deutschands!
TIPP: Eine wirklich nutzenorientierte Zusammenstellung gibt es auf der Internetseite der Deustchen Bundesbank: https://www.sepadeutschland.de/faq

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