Firmenwagen sind beliebte Zusatzleistungen von Arbeitgebern. Doch welche Steuern fallen an und wie sieht es mit dem Führen eines Fahrtenbuches aus? Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
14.10.2014 11:07 Uhr
FIRMENWAGEN UND FINANZAMT

Welche Steuerregelungen gelten bei einem Firmenwagen?

Düsseldorf, 14.10.2014 11:07 Uhr (Gastautor)

Zahl­reiche Arbeit­nehmer fahren täglich mit dem Firmen­wagen zur Arbeit. Und nicht nur das: Meist wird der Firmen­wagen mit Zustim­mung des Chefs auch privat genutzt, denn das rentiert sich eher als ein Privat­wagen. Nach­fol­gend Hinter­gründe zur Versteue­rung.

Der Arbeitgeber zahlt häufig die laufenden Kosten. Vom Kaufpreis über den Kraftstoff bis zur Reparatur und Kfz-Steuer; manchmal sogar – je nach Absprache – Garagenmiete oder Parkgebühren. Diese private Nutzung rechnet das Finanzamt jedoch als geldwerten Vorteil an und kassiert Einkommensteuer. Grundsätzlich veranschlagt der Fiskus monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil. Beträgt der Listenpreis 25.000 Euro, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 250 Euro. Das macht 3.000 Euro pro Jahr, die zum Einkommen zählen und versteuert werden müssen.

Fahrtenbuch statt Ein-Prozent-Regel

Es gibt eine Möglichkeit, das Firmenauto ohne die Ein-Prozent-Regel zu versteuern: das Fahrtenbuch. Dies lohnt sich in der Regel für Angestellte, die das Firmenauto nur selten privat nutzen. Je mehr Dienstfahrten, desto eher lohnt ein Fahrtenbuch; je mehr Privatnutzung, desto eher die Ein-Prozent-Variante, so ARAG Experten.

Wechsel zum Fahrtenbuch

Wer mit dem Firmenwagen unterwegs ist, kann nicht im laufenden Jahr beginnen, ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug zu führen – zumindest nicht, um die Eintragungen steuerlich anerkannt zu bekommen. Will man von der pauschalen Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung nach Fahrtenbuch wechseln, ist das nur zu Beginn eines Jahres möglich. Mitten im Jahr wird die Besteuerungsart für einen Dienstwagen nicht geändert, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof. Nicht verboten ist es laut ARAG Experten, ein Fahrtenbuch zu führen und sich am Ende zu entscheiden, trotzdem nach der Ein-Prozent-Methode mit dem Finanzamt abzurechnen, wenn dies steuerlich günstiger ist (BFH, Az.: VI R 35/12)

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Bei der Ein-Prozent-Regelung bewertet das Finanzamt zusätzlich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerten Vorteil. Für die Berechnung gibt es zwei unterschiedliche Methoden. 1. Die 0,03-Prozent-Regel.
Pro Entfernungskilometer und Monat werden 0,03 Prozent des Listenpreises veranschlagt und vom Arbeitgeber dem Bruttolohn hinzugerechnet. Bei einer Fahrt von 20 Kilometern und einem Kaufpreis von 25.000 Euro kämen zu den 250 Euro monatlich 150 Euro dazu, die der Arbeitnehmer versteuern muss. Andererseits kann er die Pendlerpauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. 2. Regel für Wenigfahrer
Hierbei können Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nicht mehr wie grundsätzlich mit 0,03 Prozent ansetzen, sondern mit nur 0,002 Prozent. Voraussetzung ist, dass sie im Schnitt an weniger als 15 Tagen pro Monat oder maximal 180 Tagen im Jahr mit dem Firmenwagen von zu Hause zum Job pendeln. Es zählen die tatsächlichen Fahrten, die durch schriftliche Aufzeichnungen einzeln nachgewiesen werden müssen (BFH, Az.: VI R 57/09).

Dienstwagen ohne private Nutzung

Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenautos, unterbleibt eine Versteuerung. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einem ernst gemeinten Nutzungsverbot allerdings zur Überwachung verpflichtet. Sonst unterstellt das Finanzamt, dass der Wagen doch privat genutzt wird und das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde.

(Quelle: ARAG SE)

 

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