Wer seinen eigenen Wohnsitz ohne Mitteilung an die Behörde aufgibt, hat keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen. Dies gilt laut ARAG auch, wenn sich der Betreffende noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde aufhält. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
06.10.2010 11:21 Uhr
RECHTSTIPPS ZM THEMA FINANZEN

Brisant: Arbeitsagentur verweigert Hartz IV Zahlungen bei Wohnsitzaufgabe

Frankfurt a. Main/Düsseld, 06.10.2010 11:21 Uhr (Finanzredaktion)

Wer seinen eigenen Wohn­sitz ohne Mittei­lung an die Behörde aufgibt, hat keinen Anspruch auf Hartz IV-Leis­tungen. Dies gilt laut ARAG auch, wenn sich der Betref­fende noch im örtli­chen Zustän­dig­keits­be­reich der Behörde aufhält.

Der spätere Kläger wohnte in einer Mietwohnung und bezog Hartz IV. Nach Kündigung des Mietvertrages zu Ende Mai 2007 kam er zunächst bei einem Freund unter. Post ließ er sich an die Adresse seiner Schwester senden. Im November 2007 zog der Kläger schließlich in eine andere Stadt. Der Kläger informierte die Arbeitsagentur weder über den Auszug aus der alten Wohnung noch gab er eine neue Adresse an.

Da nach Ansicht der Agentur die Pflicht zur Mitteilung einer neuen Anschrift verletzt wurde, wurde die Leistung eingestellt und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert. Hiergegen wehrte sich der Mann mit dem Argument, ihm stünden die Leistungen zu, solange er in der Stadt gewohnt habe – also bis November 2007. Das Gericht sah dies anders. Maßgeblich war, dass sich der Kläger ohne Zustimmung der Agentur von seinem bisherigen Wohnsitz entfernt hat, erklären ARAG Experten. Dieser Wohnsitz ist durch seine frühere Wohnadresse bestimmt gewesen.

Damit hat er sich außerhalb des nach der Erreichbarkeits-Anordnung zu bestimmenden zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und ist daher nach dem Gesetz von Leistungen ausgeschlossen gewesen (SG Frankfurt, Az.: S 24 AS 1080/08).

(Quelle: ARAG Versicherungen)

 

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