Die Europäische K ommission hat nach den Beihilfevorschriften des EG‑Vertrags beschlossen, die von den Ländern Hamburg und Schleswig‑Holstein zur Rettung der HSH Nordbank AG ergriffenen Maßnahmen in Form eines Risikoschirms von 10 Mrd. EUR und Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
23.10.2009 13:45 Uhr
HSH NORDBANK UN DIE FINANZKRISE

EU-Kommission hat Zweifel am Rettungspaket der HSH Nordbank

Brüssel/Hamburg, 23.10.2009 13:45 Uhr (redaktion)

Die Euro­päi­sche K ommis­sion hat nach den Beihil­fe­vor­schriften des EG‑Ver­trags beschlossen, die von den Ländern Hamburg und Schleswig‑Hol­stein zur Rettung der HSH Nord­bank AG ergrif­fenen Maßnahmen in Form eines Risi­ko­schirms von 10 Mrd. EUR und einer Kapi­tal­zu­fuhr von 3 Mrd. EUR einge­hend zu unter­su­chen.


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Die Kommission hatte das Rettungspaket am 29. Mai 2009 aus Gründen der Finanzstabilität zunächst für sechs Monate genehmigt. Die Kommission wird die komplexen Maßnahmen auf der Grundlage ihrer beiden jüngsten Mitteilungen über die Umstrukturierung von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise bzw. die Behandlung wertgeminderter Aktiva analysieren.

Nach derzeitigem Informationsstand hat die Kommission Zweifel daran, ob die Maßnahmen mit der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva vereinbar sind. Ihre diesbezüglichen Bedenken betreffen insbesondere die Frage, inwieweit die abgesicherten Vermögenswerte ordnungsgemäß auf ihre Entlastungsfähigkeit geprüft und bewertet wurden und ob die Länder eine angemessene Vergütung für den Risikoschirm erhalten. Außerdem muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahmen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank gewährleisten. Die Einleitung einer eingehenden Untersuchung ist bei staatlichen Eingriffen dieser Größenordnung durchaus üblich und wird allen betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit bringen. Zugleich erhalten die Beteiligten auf diese Weise Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Untersuchung wird ergebnisoffen geführt.

EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: „Die Kommission muss sicherstellen, dass die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Finanzmärkte durch Angehen des Problems der wertgeminderten Aktiva zu stabilisieren, die Lösung der langfristigen Probleme der Banken ermöglichen, ohne dass den Finanzinstituten kurzfristig ungerechtfertigte Vorteile verschafft werden. Im Rahmen der eingehenden Untersuchung wird die Kommission zusammen mit Deutschland genauer prüfen, ob die Rettungsmaßnahmen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der HSH Nordbank gewährleisten und ob sie mit den Beihilfevorschriften der Kommission über Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Aktiva im Einklang stehen. Wir werden unseren konstruktiven Dialog mit der deutschen Regierung fortführen, und ich bin davon überzeugt, dass wir eine zufriedenstellende Lösung finden werden.“

Die HSH Nordbank ist als fünftgrößte deutsche Landesbank im Firmenkundengeschäft sowie im Private Banking tätig. Sie nimmt die Funktion einer Sparkassenzentralbank wahr und ist ein internationaler Finanzdienstleister in den Bereichen Schiffsfinanzierungen, Verkehr, Immobilien und erneuerbare Energien.

Bei wertgeminderten Aktiva handelt es sich um Vermögenswerte, bei denen den Banken Verluste drohen. Dazu gehören beispielsweise mit zweitklassigen US‑Hypotheken unterlegte Wertpapiere oder Alt-A-Darlehen. Unter Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Aktiva im Sinne der Mitteilung sind alle Maßnahmen zu verstehen, durch die Banken starke Wertberichtigungen bei diesen Aktiva vermeiden können. Die genaue Ausgestaltung der Maßnahmen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Mit der Mitteilung der Kommission soll gewährleistet werden, dass absehbare Verluste offengelegt und wertgeminderte Aktiva mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger auf der Grundlage einer allgemein anerkannten Bewertungsmethode ordnungsgemäß bewertet werden. Ziel der Bewertung ist die Bestimmung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts der unverkäuflich gewordenen Wertpapiere, der deutlich über dem aktuellen Marktwert liegen kann.

Die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens sagt noch nichts darüber aus, ob die betreffenden Maßnahmen mit den Beihilfevorschriften der EU vereinbar sind. Das Verfahren ist notwendig, um Rechtssicherheit für die Beihilfeempfänger und ihre Geschäftspartner zu schaffen, und bietet die Möglichkeit, die Beihilfemaßnahmen unter Berücksichtigung eventuell eingehender Stellungnahmen beteiligter Parteien zu verbessern .

(Quelle: EU Kommission)

 

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