Finanzanlagenvermittler müssen ab Juli 2013 eine Gewerbeordnung (GewO) besitzen
Berlin, 29.05.2013 13:46 Uhr (Gastautor)
Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht beim Deutschen Industrie-und Handelskammertag (DIHK), macht darauf aufmerksam, dass sich Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, sputen müssen.
In dem Finanzanlagenvermittlerregister, das die Industrie- und Handelskammern (IHKs) unter der Adresse www.vermittlerregister.info führen, habe der DIHK Anfang Mai erst 8.277 Einträge gezählt, berichtet Moraht. "Wir gehen davon aus, dass dort noch nicht alle Vermittler erfasst sind, die auch weiterhin gewerblich aktiv sein möchten."
Die Zeit dränge, so die Gewerberechtsexpertin: "Wer nicht unter www.vermittlerregister.info registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34 f GewO vorweisen kann, darf ab dem 2. Juli 2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig sein."
Hintergrund ist die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Neuregelung für den Vertrieb von Finanzanlagen. Die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO verliert demnach mit Ablauf des 1. Juli ihre Gültigkeit.
Für Inhaber einer solchen "alten" Erlaubnis besteht die Möglichkeit, bis zum 1. Juli im "vereinfachten Erlaubnisverfahren" eine Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen. Dafür ist Folgendes zu tun:
1. Beantragung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 f GewO bei der zuständigen Stelle – eine Liste dazu finden Sie rechts oben zum Download – sowie Registrierung im Vermittlerregister.
2. Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 GewO; dadurch entfällt die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.
3. Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die durch Vorlage einer höchstens drei Monate alten Versicherungsbestätigung nachzuweisen ist.
4. Nachweis der Sachkunde. Dieser Nachweis muss bis zum 1. Januar 2015 erbracht werden, andernfalls erlischt die Erlaubnis nach § 34 f GewO automatisch. Erfolgen kann der Nachweis der Sachkunde alternativ durch:
- Nachweis der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung (§ 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO) oder
- Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation nach § 4 FinVermV; je nach Abschluss kann gegebenenfalls zusätzliche Berufserfahrung von ein bis drei Jahren erforderlich sein oder
- Vorlage der Erlaubnisurkunde und der lückenlosen Prüfberichte ab 2006 nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung: Von dieser "Alte-Hasen-Regel" profitieren sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anlagevermittler und -berater, die seit 1. Januar 2006 (Stichtag) ununterbrochen als Anlagevermittler oder -berater gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig waren.
(Quelle: DIHK Berlin)
(Foto: Marco Greitschuss/pixelio.de)

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