Die genannten Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
14.10.2012 17:38 Uhr
SCHENKUNGEN UND ERBSCHAFTEN

Generation der Erben: Die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften

Frankfurt/Main, 14.10.2012 17:38 Uhr (Finanzredaktion)

Die Deut­schen sind wohl­ha­bend wie nie zuvor. Auf etwa zehn Billionen Euro beläuft sich das Geld-und Immo­bi­li­en­ver­mögen der privaten Haus­halte in Deutsch­land. Der Fiskus freut sich über die Erbschafts­steuer. Wer kennt die Höhe der Frei­be­träge?

Die Generation der Erben kann demnach mit beträchtlichen Vermögensübertragungen rechnen. Doch auch der Fiskus hält die Hand auf. Allerdings erst, wenn Freibeträge bei Schenkung oder Erbschaft überschritten werden, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sind.

So gelten nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich unter anderem folgende Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften:

  • Für Ehegatten oder Lebenspartner 500.000 Euro
  • Für jedes Kind 400.000 Euro
  • Für jedes Enkelkind 200.000 Euro
  • Für Geschwister, Nichten und Neffen 20.000 Euro.
Erst darüber hinaus gehende Vermögensbeträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Je nach Verwandtschaftsgrad wird dann auch ein unterschiedlich hoher Steuersatz angesetzt. Wichtig zu wissen: Die genannten Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Bei größeren Familienvermögen kann es also ratsam sein, Schenkungen zu Lebzeiten rechtzeitig zu planen.

Dabei ist zu beachten, dass Vermögensübertragungen zu Lebzeiten innerhalb der Familie vom Finanzamt nur anerkannt werden, wenn sie formalen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Zweifel kann es sich auszahlen, einen Notar, Steuerberater oder Steuerjuristen zu Rate zu ziehen.

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(Quelle: Bankenverband)
(Foto: Thorben Wengert;pixelio.de)

 

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