Gründer | Der Weg zum Gewerbeamt ist unerlässlich
Düsseldorf, 14.03.2013 11:08 Uhr (Wirtschaftsredaktion)
Ohne Gewerbeschein drohen Bußgelder oder Steuernachzahlungen, und das trotz der in Deutschland herrschenden Gewerbefreiheit. Einige Tipps dazu.
Der Weg zum eigenen Gewerbe führt zunächst zum zuständigen Gewerbeamt – dem zuständigen Ordnungsamt oder der Gemeindeverwaltung. Dort muss das Gewerbe angemeldet werden. Gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr – diese fällt bei den einzelnen Gemeinden unterschiedlich hoch aus und bewegt sich in einer Spanne von 15 bis 65 Euro – gibt es dort den umgangssprachlich als „Gewerbeschein“ bezeichneten Gewerbeanmeldungsschein. Hierbei handelt es sich um einen offiziellen Nachweis, dass die Ausübung eines Gewerbes gegenüber der Behörde angezeigt ist. Wer sich die Bearbeitungsgebühr sparen will und deshalb sein Gewerbe nicht anmeldet, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Darüber hinaus kann in einem solchen Fall das Finanzamt eine Steuernachzahlung festsetzen, bei der das Einkommen rückwirkend geschätzt wird, oftmals jedoch zum Nachteil des Gewerbetreibenden.
Um bei der Anmeldung unnötige Wartezeiten zu vermeiden, ist es ratsam, sich schon im Vorfeld über die erforderlichen Unterlagen zu informieren. Das benötigte Formular für die Gewerbeanmeldung ist direkt beim Gewerbeamt oder –noch schneller und bequemer– direkt online als Vordruck zum Herunterladen erhältlich. Informationen gibt es hierzu auf der Internetseite der zuständigen Gemeinde. Beim Ausfüllen des Formulars werden folgende Angaben benötigt: persönliche Daten, private Adresse, Telefon- und Faxnummer, Beginn der Tätigkeit, die voraussichtliche Zahl der Mitarbeiter und die Art der Tätigkeit. Bei der Anmeldung muss sich der Antragsteller ausweisen können. Bei ausländischen Staatsangehörigen muss zudem eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden. Die Aufenthaltsgenehmigung muss die Erlaubnis beinhalten, eine Gewerbetätigkeit aufnehmen zu dürfen.
Prinzipiell unterliegt die Gewerbeausübung keiner vorherigen Erlaubnis durch das Gewerbeamt. Es gilt die Gewerbefreiheit. Erforderlich ist insoweit nur die Anzeige der Aufnahme eines Gewerbes. Bei bestimmten Gewerbearten, so z.B. bei Handwerkern, Maklern oder im Gast- und Beherbergungswesen, wird jedoch eine ausdrückliche Genehmigung durch das Gewerbeamt benötigt. Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, muss zudem auch ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt werden. Bei ausländischen Unternehmen muss laut ARAG Experten zusätzlich ein Inlandsbevollmächtigter angegeben werden samt einer inländischen Anschrift.
In der Anfangszeit ist es wichtig, das Geschäft zum Laufen zu bringen. Gründer sollten vor lauter Akquise allerdings das Finanzamt nicht vergessen. Das kann unangenehm werden, warnen ARAG Experten, denn unter Umständen fordert das Finanzamt hohe Nachzahlungen, wenn Unternehmer ihre Steuern nicht entrichtet haben. Die Steuererklärung muss regulär bis spätestens 31. Mai des Folgejahrs abgegeben werden. Wenn sie von einem Steuerberater angefertigt wird, bis Ende Dezember. In diesem Fall kommt der Bescheid wahrscheinlich im ersten Quartal des nächsten Jahres zurück zum Selbstständigen. Errechnet das Finanzamt dann eine Steuerschuld, verlangt es eine Nachzahlung für das vergangene Jahr und denselben Betrag ein weiteres Mal für das laufende Jahr. Hinzu kommt eine entsprechende Vorauszahlung für das kommende Vierteljahr. Dem Schuldner bleibt kaum etwas anderes übrig, als zu zahlen. Eine Ratenzahlung ist nur im Ausnahmefall möglich! Allerdings muss sich der Schuldner dann an strenge Vorgaben halten.
ARAG Experten raten Gründern und neuen Freiberuflern, schon von den ersten Einnahmen einen guten Steuer-Puffer anzulegen, damit die ersehnte Selbstständigkeit nicht schnell wieder vorbei ist.
Merkblatt Gewerbesteuer vom DIHK finden Sie hier. (pdf-Datei; externer Link).
Mehr zum Theme Gründungswissen unter: www.gruenderwoche.de
(Quelle: ARAG SE)
(Foto: ThomasSiepmann/pixelio.de)

Steuern Wirtschaft Recht
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