Immobilien: Rechtslage zur gewerbliche Nutzung von Wohnraum als Home-Office
Düsseldorf, 06.02.2014 10:57 Uhr (Finanzredaktion)
Tagesmutter in der Mietwohnung
Auch wer in seiner Mietwohnung als Tagesmutter fremde Kinder betreuen möchte, kann das in der Regel nicht ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters tun, so der BGH in einem weiteren Urteil zum Thema (Az.: V ZR 204/11). Die Nutzung einer Wohnung zur täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen für bis zu fünf Kinder sei eine (teil-)gewerbliche Nutzung, die nicht mehr mit dem Wohnzweck vereinbar ist, lautete das Fazit der Richter.
Wenn der Vermieter zustimmen muss…
Gleichwohl gibt es Einzelfälle, in denen der Mieter zwar die Erlaubnis des Vermieters für eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung benötigt, dieser aber nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, sein Einverständnis zu erteilen. Auch das hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009 klargestellt. Konkret kann das danach der Fall sein, wenn keine Mitarbeiter beschäftigt werden und der Publikums- bzw. Kundenverkehr sich derart im Rahmen hält, dass die Mietsache und die Mitmieter nicht mehr belastet werden als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Als Beispiel nennt das Gericht einen Rechtsanwalt oder Makler ohne Mitarbeiter. Denkbar sei das auch bei anderen selbständigen Tätigkeiten in der Existenzgründungsphase. Aber: Kommt es zum Streit über die Frage, ob der Vermieter die berufliche Tätigkeit dulden muss, ist es Sache des Mieters, die Umstände, die zu seinen Gunsten sprechen, darzulegen und zu beweisen!
(Quelle: ARAG SE)
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