Mietrecht für Untervermietung: Rechtstipps und Voraussetzungen
Düsseldorf, 10.09.2013 10:52 Uhr (Wirtschaftsredaktion)
Vorgetäuschte Untervermietung
Mieter sind nicht berechtigt, die gesamte Wohnung dauerhaft zu vermieten. Zieht der Mieter aus und der Untermieter hat die Wohnung de facto übernommen, kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Besonders in begehrten Innenstadtlagen werden Wohnungen, die vor vielen Jahren zu günstigen Konditionen angemietet wurden, gerne unter der Hand weitergegeben. Der Vermieter wird so um Einnahmen gebracht, die er vielleicht durch eine lukrative Neuvermietung erzielt hätte. Kommt die unbefugte Untervermietung ans Licht, kann es für den Mieter teuer werden, informieren die ARAG Experten. Der Vermieter kann von ihm Schadenersatz fordern. Zwar muss er beweisen, dass er über den Umfang der Untervermietung getäuscht wurde, aber als Beweis reicht hier manchmal schon ein aufgeklebtes Namensschild.
(Quelle: ARAG SE)
(Artikelfoto: Rainer Sturm / pixelio.de)
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Recht Wohnen Miete
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