Finanzwissen: Honorarberatung und provisionsgestützte Anlageberatung
Berlin/Hamburg/München, 31.07.2014 13:14 Uhr (Frank Schulz)
So oder so - Finanzwissen muss sein
Der Gesetzgeber kann den Verbraucher sicherlich nicht vor allen Risiken schützen. Nach wie vor fordern viele unabhängige Verbraucherschützer einen besseren Umgang mit der Vermittlung von Finanzwissen. Wir haben in Deutschland keine Finanzbildungskultur obwohl wir zu den reichsten Volkswirtschaften der Welt gehören.
Ein paar rechtliche Aspekte - Rückvergütung oder Innenprovision
Die auf Bankrecht spezialisierten beck rechtsanwälte aus Hamburg erklären eine feinen Unterschied: Bei einer provisionsgestützten Anlageberatung müssen dem Kunden sämtliche Vertriebsprovisionen offen gelegt werden, gleich, ob es sich um Rückvergütung oder Innenprovision handelt.
Rückvergütungen sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie Verwaltungsvergütungen oder von Dritter Seite an den Anlageberater hinter dem Rücken des Anlegers gezahlt werden. Bei Vertriebsprovisionen, die dem Anlageberater verdeckt aus dem Anlagebetrag zufließen, handelt es sich um sog. Innenprovisionen.
Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Az. XI ZR 147/12) auf die bevorstehenden Änderungen des Honoraranlageberatungsgesetzes ein und stellte fest, dass der Anlageberater nunmehr Aufklärungspflichten hat. Der Anleger darf nämlich hinsichtlich der Zuwendungen Dritter eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten.
Bei Anlageverträgen, die ab dem 1. August 2014 geschlossen werden, kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht unter Umständen die Rückabwicklung des Geschäfts begründen. In Schadenersatzfällen liegt dann das Verschulden des Anlageberaters in jedem Fall vor.
Für Verträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, gilt die alte Rechtslage. Eine Aufklärungspflicht bestand lediglich für Rückvergütungen. Die Frage, ob auch Innenprovisionen offengelegt werden müssen, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.
Eine grundlegende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich des Verschuldens bei versäumter Aufklärung getroffen. Die anlageberatenden Banken sind wegen der fehlenden eindeutigen gesetzlichen Regelung zur Aufklärungspflicht entschuldigt. Demnach mussten die Banken bisher nicht mit einer von der Höhe des Anlagebetrags unabhängigen Aufklärungspflicht über den Empfang von Innenprovisionen rechnen.
Für die sog. Altfälle muss daher zwischen Rückvergütung und Innenprovision unterschieden werden. Nur im Fall einer Rückvergütung liegt regelmäßig bei fehlender Aufklärung eine verschuldete Pflichtverletzung vor. (Quelle/Text: beck rechtsanwälte, Hamburg).
(Quellen: Finanztip Verbraucherinformation / Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken / beck rechtsanwälte)
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Finanzen Recht
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