Zum 1. Juli 2013 wurden vom Gesetzgeber neue Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Das Praxismagazin für Finanzthemen Onlineausgabe des Printmagazins Finanzen Markt & Meinungen.

 
 
17.06.2013 10:26 Uhr
SCHULDNER UND KONTOPFÄNDUNG

Zwangsvollstreckung: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01. Juli 2013

Düsseldorf, 17.06.2013 10:26 Uhr (Finanzredaktion)

Wenn Gläu­biger in das Arbeit­neh­mer-Gehalt pfänden, steht der Schuldner nicht selten vor einem Exis­tenz-Problem. Der Gesetz­geber hat nun neue Pfän­dungs­frei­grenzen fest­ge­legt.

Arbeitnehmern bleibt in Zukunft also mehr Geld zum Leben, wenn ihre Gläubiger das Arbeitseinkommen laut Gerichtsbeschluss pfänden dürfen. ARAG Experten nennen die Einzelheiten.

Warum Pfändungsfreigrenzen?

Sie werden wichtig, wenn es um die Pfändung von Gehaltsforderungen, Renten oder Versorgungsbezügen geht. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, darf vom Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden. Es soll dem Schuldner als Existenzminimum und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten verbleiben. Gleichzeitig soll damit vermieden werden, dass der Schuldner auf Sozialhilfe angewiesen ist und so letztlich der Staat für die privaten Schulden aufkommen muss. Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angeglichen. Der Grundfreibetrag wurde seit Juli 2011 um 1,57 Prozent erhöht. Entsprechend wurden jetzt auch die Pfändungsfreigrenzen angehoben.

Daraus ergeben sich folgende Änderungen:

  • Ab dem 1. Juli 2013 ist monatlich ein Grundbetrag von 1.045,04 Euro unpfändbar. Bisher belief sich der Grundbetrag auf 1.028,89 Euro.
  • Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Grundbetrag um 393,30 Euro pro Monat (bisher: 387,22 Euro).
  • Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der Grundbetrag jeweils um weitere 219,12 Euro (bisher: 215,73 Euro).
Übersteigt das Arbeitseinkommen den danach ermittelten Betrag, kann auch der Rest nicht vollständig gepfändet werden: Bei einem Arbeitnehmer, der keine Unterhaltspflichten hat, sind nur 70 Prozent pfändbar. Ist er einer Person unterhaltspflichtig, können nur 50 Prozent gepfändet werden, gibt es zwei bis fünf Unterhaltsberechtigte, verringert sich der pfändbare Teil jeweils um weitere 10 Prozent.

Ein Beispiel:
Der Schuldner hat eine Ehefrau und ein Kind, denen er unterhaltspflichtig ist. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt 1.800 Euro. Davon werden ab dem 1. Juli 2013 der Grundbetrag von 1.045,04 Euro und weitere 612,42 Euro (393,30 Euro für die erste und 219,12 Euro für die zweite unterhaltsberechtigte Person) abgezogen. Verbleiben zunächst 142,54 Euro. Hiervon sind jedoch nur 40 Prozent pfändbar. Der Gläubiger hat also nur Zugriff auf einen monatlichen Betrag von 57,02 Euro.

Lesen Sie auch einen Artikel zum P-Konto.

(Quelle: ARAG SE)
(Foto: Thorben Wengert/pixelio.de)

 

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